Die anwaltliche Vergütung bestimmt sich, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist, nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Die Gebühren der außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung richten sich im zivilrechtlichen Bereich nach dem sogenannten Gegenstandswert, also nach dem Wert der jeweiligen Angelegenheit.
In zahlreichen Fällen kann hiervon abweichend beispielsweise eine Vergütung nach Zeitaufwand oder ein Pauschalhonorar sachgerecht sein.
Eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vergütungsvereinbarung hat ausdrücklich und schriftlich zu erfolgen.
Gerne geben wir zu Beginn des Mandats einen Überblick über die voraussichtlich entstehenden Gebühren.
Bei umfangreichen Tätigkeiten informieren wir Sie auf Wunsch gerne über den aktuell angefallenen Aufwand und erlauben uns, angemessene Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen.
In Einzelfällen, insbesondere auf dem Gebiet des Familienrechts, prüfen wir, ob die Vergütung über die sogenannte Prozess-/ Verfahrenskostenhilfe zur Abrechnung gebracht werden, somit über die Staatskasse erfolgen kann.